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§ 5
Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des ADAC Württemberg e.V. notwendig erscheint.

(3) Die Streichung nach Abs. 2c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. aus­gesprochen werden.

(4) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand ein­gelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§ 7
Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des DAC Württemberg e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Email oder durch die Presse mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

(3) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.

(4) Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1) wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Clubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. Diese müssen Mitglied des ADAC Württemberg e.V. sein.

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